Wesen und Organe der
Gemeinde
(1) Die Gemeinde ist
Grundlage und Glied des demokratischen Rechtsstaates.
(2) Die Gemeinde erfüllt
ihre Aufgaben in bürgerschaftlicher Selbstverwaltung zum
gemeinsamen Wohl aller Einwohner durch ihre von den Bürgern
gewählten Organe sowie im Rahmen der Gesetze durch die Einwohner
und Bürger unmittelbar.
(3) Die Gemeinde ist
rechtsfähige Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts.
(4) Organe der Gemeinde
sind der Gemeinderat und der Bürgermeister.
Aufgaben der Gemeinde
(1) Die Gemeinden
erfüllen in ihrem Gebiet im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit alle
öffentlichen Aufgaben in eigener Verantwortung und schaffen die
für das soziale, kulturelle und wirtschaftliche Wohl ihrer
Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen, soweit die
Gesetze nichts anderes bestimmen.
(2) Die Gemeinden können
durch Gesetz zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben
verpflichtet werden (Pflichtaufgaben). Werden den Gemeinden neue
Pflichtaufgaben auferlegt, sind Bestimmungen über die Deckung
der Kosten zu treffen. Führen diese Aufgaben zu einer
Mehrbelastung der Gemeinden, ist ein entsprechender finanzieller
Ausgleich zu schaffen.
(3) Pflichtaufgaben
können den Gemeinden zur Erfüllung nach Weisung auferlegt werden
(Weisungsaufgaben). Das Gesetz bestimmt den Umfang des
Weisungsrechts. Die Weisungen sollen sich auf allgemeine
Anordnungen beschränken und in der Regel nicht in die
Einzelausführung eingreifen.
(4) In die Rechte der
Gemeinden darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes
eingegriffen werden