Letzte Aktualisierung: 27.02.2011
 
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Gemeinden im Landkreis
 
             
 
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Überblick

 

Zum Landkreis Sächsische Schweiz - Osterzgebirge gehören insgesamt 41 Gemeinden, von denen 20 das Stadtrecht besitzen. Pirna, Dippoldiswalde, Freital und Sebnitz haben den Status einer Großen Kreisstadt.

Verschiedene Eingemeindungswellen reduzierten in den letzten Jahrzehnten die Zahl der selbständigen Gemeinden. Auf Grund des demografischen Wandels ist damit zu rechnen, dass diese Entwicklung weiter anhalten wird.

 Die Große Kreisstadt Pirna ist mit über 40.000 Einwohnern die größte Gemeinde und gleichzeitig Kreissitz. Die kleinste selbständige Gemeinde ist Kurort Rathen.

 

Städte

Gemeinden

Altenberg (9.011) Bahretal (2.343)
Bad Gottleuba-Berggießhübel (5.969) Bannewitz (10.703)
Bad Schandau (2.965) Dohma (2.082)
Dippoldiswalde, Große Kreisstadt (10.544) Dorfhain (1.207)
Dohna (6.130) Dürrröhrsdorf-Dittersbach (4.533)
Freital, Große Kreisstadt (39.176) Gohrisch (2.214)
Hartmannsdorf-Reichenau (1.187)
Glashütte (7.448) Hermsdorf/Erzgeb. (982)
Heidenau (16.456) Höckendorf (3.021)
Hohnstein (3.613) Kirnitzschtal (2.180)
Königstein (Sächsische Schweiz) (2.676) Kreischa (4.426)
Liebstadt (1.348) Lohmen (3.248)
Neustadt in Sachsen (14.438) Müglitztal (2.181)
Pirna, Große Kreisstadt (39.438) Porschdorf (1.272)
Rabenau (4.584) Pretzschendorf (4.349)
Sebnitz, Große Kreisstadt (8.837) Rathen, Kurort (411)
Stadt Wehlen (1.718) Rathmannsdorf (1.058)
Stolpen (5.988) Reinhardtsdorf-Schöna (1.575)
Tharandt (5.646) Rosenthal-Bielatal (1.703)
Wilsdruff (13.682) Schmiedeberg (4.679)
  Struppen (2.634)

Verwaltungsgemeinschaften

 

Verwaltungsgemeinschaft Altenberg mit den Mitgliedsgemeinden Altenberg und Hermsdorf/Erzgeb.
Verwaltungsgemeinschaft Bad Gottleuba-Berggießhübel mit den Mitgliedsgemeinden Bad Gottleuba-Berggießhübel, Bahretal und Liebstadt
Verwaltungsgemeinschaft Bad Schandau mit den Mitgliedsgemeinden Bad Schandau, Porschdorf, Rathmannsdorf und Reinhardtsdorf-Schöna
Verwaltungsgemeinschaft Dohna-Müglitztal mit den Mitgliedsgemeinden Dohna (VG-Sitz) und Müglitztal
Verwaltungsgemeinschaft Königstein/Sächs. Schweiz mit den Mitgliedsgemeinden Gohrisch, Königstein (Sächsische Schweiz), Rathen, Rosenthal-Bielatal und Struppen
Verwaltungsgemeinschaft Lohmen/Stadt Wehlen mit den Mitgliedsgemeinden Lohmen (VG-Sitz) und Stadt Wehlen
Verwaltungsgemeinschaft Pirna mit den Mitgliedsgemeinden Dohma und Pirna
Verwaltungsgemeinschaft Pretzschendorf mit den Mitgliedsgemeinden Hartmannsdorf-Reichenau und Pretzschendorf
Verwaltungsgemeinschaft Sebnitz mit den Mitgliedsgemeinden Kirnitzschtal und Sebnitz
Verwaltungsgemeinschaft Tharandt mit den Mitgliedsgemeinden Dorfhain und Tharandt

 

 

Gemeinde-ordnung

Wesen und Organe der Gemeinde

(1) Die Gemeinde ist Grundlage und Glied des demokratischen Rechtsstaates.

(2) Die Gemeinde erfüllt ihre Aufgaben in bürgerschaftlicher Selbstverwaltung zum gemeinsamen Wohl aller Einwohner durch ihre von den Bürgern gewählten Organe sowie im Rahmen der Gesetze durch die Einwohner und Bürger unmittelbar.

(3) Die Gemeinde ist rechtsfähige Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts.

(4) Organe der Gemeinde sind der Gemeinderat und der Bürgermeister.

Aufgaben der Gemeinde

(1) Die Gemeinden erfüllen in ihrem Gebiet im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit alle öffentlichen Aufgaben in eigener Verantwortung und schaffen die für das soziale, kulturelle und wirtschaftliche Wohl ihrer Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen.

(2) Die Gemeinden können durch Gesetz zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichtet werden (Pflichtaufgaben). Werden den Gemeinden neue Pflichtaufgaben auferlegt, sind Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. Führen diese Aufgaben zu einer Mehrbelastung der Gemeinden, ist ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen.

(3) Pflichtaufgaben können den Gemeinden zur Erfüllung nach Weisung auferlegt werden (Weisungsaufgaben). Das Gesetz bestimmt den Umfang des Weisungsrechts. Die Weisungen sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken und in der Regel nicht in die Einzelausführung eingreifen.

(4) In die Rechte der Gemeinden darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden

 
             
 
 
 

 
 
 
             
 

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